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Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegsetzes gelten:
- Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
- Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
- Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
- Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Folgende Hunderassen gelten kraft Gesetzes als gefährlich:
- American Staffordshire Terrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
sowie Kreuzungen dieser Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlinge.
Für vorgenannte Hunde nach und für Kreuzungen und Mischungen dieser Rassen und mit anderen Hunden und für gefährliche Hunde gilt neben den Geboten für alle Hunde zusätzlich Folgendes:
- Leinen- und Maulkorbpflicht im gesamten öffentlichen Bereich (hierzu gehören z. B. auch Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern, öffentl. Räume und Verkehrsmittel, Parks und Grünalagen)
- der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- eine Aufsichtsperson muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Sachkunde nach § 6 LHundG und Zuverläsigkeit nach § 7 LHundG besitzen und kräftig genug sein, das Tier zu halten und zu führen
- befriedeter Besitz muss so beschafffen sein, dass der Hund diesen gegen den Willen des Halters nicht verlassen kann. Das Grundstück muss 1,80 m umfriedet sein, die Leine darf nur 1,50 m lang und muss stabil genug sein
- der Maulkorb muss das Beißen verhindern können (Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats unterliegen nicht der Maulkorbpflicht).
Das Halten dieser Hunde ist erlaubnispflichtig. Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen einzureichen:
- TierhalterHaftpflichtversicherung
- Mikrochip (Kennzeichnung des Hundes und Bekanntgabe der Daten bei der Behörde)
- Führungszeugnis zum Nachweis der Halterzuverlässigkeit (wird von Amts wegen angefordert)
- amtliche Überprüfung der Haltung/Unterbringung des Hundes
- Nachweis der Sachkunde durch das Kreisveterinäramt
Eine Erlaubnis für neu angeschaffte gefährliche Hunde wird nur erteilt, wenn für das Halten des Hundes ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird.
Gesetze im Internet:
Landeshundegesetz NRW
08.12.2019
Telefon: 02303/103 398
Fax: 02303/103 399
E-Mail
Rathausplatz 1
59423 Unna
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kreisstadt Unna
Ina Schuchtmann
Zimmer 124 (1.OG)Telefon: 02303/103 398
Fax: 02303/103 399
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