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Ordnungsbehördliche Bestattungen
Gemäß § 8 Bestattungsgesetz sind in der Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder zur Bestattung verpflichtet.Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten ist, die Bestattung zu veranlassen. Die entstehenden Kosten sind jedoch von Hinterbliebenen zu erstatten.
Die Bestattungspflicht gibt Auskunft darüber, wer für die Bestattung des Verstorbenen Sorge zu tragen hat. Hierbei handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Rechtspflicht. Die Bestattungspflicht erstreckt sich auf alle mit einer Beisetzung notwendigerweise verbundenen Handlungen, welche der Verpflichtete entweder selbst vornehmen muss oder durch Beauftragte zu veranlassen hat.
Gesetze im Internet:
Bestattungsgesetz NRW
09.12.2019
Telefon: 02303/103 398
Fax: 02303/103 399
E-Mail
Rathausplatz 1
59423 Unna
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
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Ina Schuchtmann
Zimmer 124 (1.OG)Telefon: 02303/103 398
Fax: 02303/103 399
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