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EU-Beihilfenrecht

Umsetzung der Vorgaben des EU Beihilfenrechtes bei der Stadtverwaltung Unna 
Die Stadt Unna gewährt Zuschüsse und „sonstige Vergünstigungen“ (z.B. vergünstigte Mieten, überlassene Grundstücke) an verschiedene Institutionen (Unternehmen, Einrichtungen, Vereine etc.) im Stadtgebiet, welche u.a. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) bzw. gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringen und ermöglicht hierdurch in der Regel den Ausgleich von Defiziten innerhalb der Institutionen. Diese Ausgleichszahlungen und Vergünstigungen sind gemäß aktueller, höchstrichterlicher Rechtsprechung an den strengen EU-beihilfenrechtlichen Maßstäben zu messen und auf Erfüllung des Tatbestandes der „verbotenen Beihilfe“ zu prüfen. Für bestimmte beihilferechtlich relevante Maßnahmen der Stadt Unna ist zum 01.07.2014 (novelliert am 17.05.2017) die sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO EU) in Kraft getreten. Diese stellt bei Erfüllung strenger Informationsverpflichtungen Leistungen für bestimmte Bereiche (z.B. Kultur und Erhalt des kulturellen Erbes, kommunale Infrastruktur, Sport etc.) von der Anzeige- und Genehmigungspflicht der EU frei. Gleiches gilt für Unterstützungen im Rahmen der Corona Pandemie nach Bundesregelung Kleinbeihilfen.

Nuray Mertek
Rathausplatz 1
59423 Unna
Zimmer 254 (2.OG)
Tel.: 02303/103-2014
Fax: 02303/103-2098
Mail: nuray.mertek(at)stadt-unna.de

 

Robin Rehle
Rathausplatz 1
59423 Unna
Zimmer 254 (2.OG)
Tel.: 02303/103-2011
Fax: 02303/103-2098
Mail: robin.rehle(at)stadt-unna.de